Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Bedingungen
- Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang zu abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden. Eines Widerspruchs gegen die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers im Einzelfall bedarf es nicht. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.
II. Lieferzeit / Lieferung / Abholung / Unmöglichkeit
- Unsere Lieferfristen gelten annähernd.
- Angebote zum Abschluss eines Fixgeschäfts werden vom Lieferanten besonders gekennzeichnet.
- Soweit beim Besteller Umstände zum Zeitpunkt der Aufgabe der Bestellung vorliegen, die eine Fristsetzung gemäß § 281 II BGB entbehrlich machen, hat er dies dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, die Auftragsannahme zu verweigern oder einen anderen Preis anzubieten.
Teilt der Besteller die Umstände dem Lieferanten nicht mit, kann der Besteller sich nicht auf § 281 II BGB berufen.
- Als angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 281 I BGB gilt eine Frist von vier Wochen als vereinbart.
- Der Besteller stellt die Art der Versendung und die Auswahl des Transportunternehmens in die freie Auswahl des Lieferanten.
- Haben Lieferant und Besteller eine Holschuld vereinbart und hat der Lieferant den Besteller in Annahmeverzug gesetzt, ist der Besteller verpflichtet, einen pauschalen Schadenersatzanspruch für die Lagerung der Ware in Höhe von monatlich 500,- € an den Lieferanten zu zahlen. Dem Lieferanten steht es frei, einen Dritten mit der Lagerung der Ware zu beauftragen und die hieraus entstehenden Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche nach § 283 BGB sind auf 15% des Warenwertes beschränkt, soweit der Anspruch nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist und kein Schaden an Leben, Leib oder Gesundheit entstanden ist.
III. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten
- Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Lieferant das Eigentum an allen verkauften Waren vor.
- Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist der Besteller berechtigt, die Waren weiter zu veräußern, mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verbinden, die Waren mit anderen beweglichen Sachen zu vermischen oder die Ware zu verarbeiten.
- Für den Fall der Veräußerung der Ware durch den Besteller tritt der Besteller seine aus der Veräußerung resultierende Forderung in Höhe des Kaufpreises der weiterveräußerten Ware an den Lieferanten ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung seiner Kaufpreisforderung ermächtigt.
Die Einziehungsermächtigung entfällt für den Fall, dass der Besteller sich mit dem Ausgleich der Kaufpreisforderung für die weiterveräußerte Ware in Verzug befindet. Für den Fall des Verzugs ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer der Ware die Abtretung des Kaufpreisanspruches anzuzeigen.
- Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware gemäß § 947 Abs. 1 mit anderen Sachen verbunden oder gemäß § 950 Abs. 1 verarbeitet, erwirbt der Lieferant ein Miteigentumsanteil an der neu entstandenen Sache in Höhe des Lieferwertes der unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehenden verarbeiteten Ware. Ist die neue Sache mit weiteren Vorbehaltsrechten belastet, ist der Miteigentumsanteil durch das Wertverhältnis zu den anderen mit Eigentumsvorbehalten versehenen Sachen beschränkt.
- Der Besteller ist berechtigt, Sachen, an denen der Lieferant durch diesen Vertrag Miteigentum erworben hat, zu veräußern. Der Besteller tritt die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreis- oder Werklohnforderung in Höhe des Miteigentumsanteiles des Lieferanten an den Lieferanten ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, soweit er sich nicht mit dem Ausgleich der Kaufpreisforderung für die den Miteigentumsanteil begründende Ware in Verzug befindet. Für den Fall des Verzugs ist der Lieferant berechtigt, die Abtretung dem Erwerber der Sache anzuzeigen.
- Soweit der Besteller die gelieferte Ware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB verbindet, tritt er dem Lieferanten den hieraus entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnanspruch in Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware ab. Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderung berechtigt, soweit er sich nicht im Verzug mit dem Ausgleich des Kaufpreises der verbundenen Ware befindet. Im Verzugsfall ist der Lieferant berechtigt, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Der Besteller ist berechtigt, Sachen, an denen der Lieferant durch diesen Vertrag Miteigentum erworben hat, zu veräußern. Der Besteller tritt die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreis- oder Werklohnforderung in Höhe des Miteigentumsanteiles des Lieferanten an den Lieferanten ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, soweit er sich nicht mit dem Ausgleich der Kaufpreisforderung für die den Miteigentumsanteil begründende Ware in Verzug befindet. Für den Fall des Verzugs ist der Lieferant berechtigt, die Abtretung dem Erwerber der Sache anzuzeigen.
- Eine Abtretung der an den Lieferanten zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
- Bei Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Besteller oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zur Sicherheit verlangen. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Besteller in Verzug mit dem Ausgleich von Forderungen gerät. Die dem Besteller in diesem Vertrag eingeräumten Ermächtigungen zur Verfügung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung des Sicherungseigentums gelten als widerrufen. Die abgetretenen Forderungen können durch den Lieferanten in diesen Fällen unmittelbar geltend gemacht werden.
- Die für den Lieferanten bestehenden und dem Lieferanten gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten eingeräumten Sicherheit die jeweiligen Forderungen des Lieferanten um mehr als 5%, gibt der Lieferant auf Verlangen einen entsprechenden Teil seiner Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten frei.
IV. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Erhalt zu untersuchen und dem Lieferanten binnen einer Woche erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die frist- und formgerechte Anzeige, gilt der Liefergegenstand als durch den Besteller in den vorgenannten Punkten genehmigte Vertragserfüllung, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
Zeigt sich später ein Mangel, muss dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von dieser Anzeige die Geltendmachung von Regressansprüchen des Lieferanten gegen seine Zulieferer abhängen kann. Deshalb gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich des später entdeckten Mangels als genehmigt, wenn dieser nicht eine Woche nach Feststellung des Mangels dem Lieferanten angezeigt wurde.
Für die Schriftliche Anzeige reicht eine oberflächliche Beschreibung des Mangels aus.
V. Gewährleistung
- Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängel der von ihm gelieferten Anlage, soweit die Mängel nicht auf den Transport der Ware zurückzuführen sind.
- Der Lieferant ist zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung berechtigt.
- Erklärt der Lieferant, dass er zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, hat der Besteller innerhalb von vier Wochen dem Lieferanten zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten möchte. Nach Ablauf der vier Wochen erlischt sein Erfüllungsanspruch unabhängig von den Vorraussetzungen des § 439 III BGB. Andere Ansprüche werden nicht berührt.
- Für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferant nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, soweit der Lieferant oder seine Erfüllungsgehilfen die Mangelfolgeschäden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
VI. Nichtabnahmeerklärung des Bestellers/Warenrücknahme
- Erklärt der Besteller, die bestellte Ware nicht abnehmen zu wollen, behält sich der Lieferant vor, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Speziell für den Besteller angefertigte Ware hat der Besteller immer abzunehmen.
- Soweit der Lieferant die vollständige Abnahme der Ware nicht verlangt, ist er berechtigt, eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises zu verlangen.
VII. Kosten ungerechtfertigter Reklamationen
- Alle Kosten ungerechtfertigter Reklamationen trägt der Besteller. Als ungerechtfertigte Reklamationen gelten auch Mängel und Schäden an der Ware, die auf den Transport zurück zu führen sind.
- Zur Prüfung angeblicher Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr dem Lieferanten zukommen zu lassen, sowie die Kosten einer erneuten Anlieferung und die Gefahr des Transports zu tragen. Die Kosten der Rücklieferung werden vom Lieferanten ersetzt und die Kosten der erneuten Anlieferung übernommen, soweit er einen Mangel feststellt, der nicht auf den Transport zurückzuführen ist.
- Für die angefallenen Stunden der Bearbeitung einer ungerechtfertigten Reklamationen kann der Lieferant eine angemessene Vergütung verlangen. Dies gilt auch, soweit der Lieferant Ansprüche gegen das Transportunternehmen für den Kunden geltend macht. Für diesen Fall wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EURO 40,- netto je Stunde vereinbart.
Der Lieferant wird versuchen, auch diesen Schaden gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, einen Vorschuss von EURO 200,- für seine Tätigkeit gegenüber dem Transportunternehmen zu verlangen.
- Soweit der Lieferant auf freiwilliger Basis Lieferschäden ausbessert oder die entsprechende Ware ersetzt, hat der Besteller die Kosten einer hierzu notwendigen erneuten Versendung der Ware im Voraus zu leisten. Mängel, die typischer Weise auf den Transport zurück zu führen sind, gelten ohne eine Untersuchung durch den Lieferanten als Lieferschäden.
VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Besteller Kaufmann ist, Sitz des Lieferanten. Es wird ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
IX. Schlussbestimmung
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.